Solarmodul austauschen: Welche rechtlichen Aspekte sind beim Austausch von Solarmodulen zu beachten?
Wenn Sie ein Solarmodul austauschen möchten, gibt es einige rechtliche Faktoren zu beachten. Das deutsche EEG gibt vor: Solarmodule können innerhalb einer bestehenden PV-Anlage mit Vergütungsanspruch nur dann unter Beibehaltung der Vergütungshöhe durch andere Solarmodule ersetzt werden, wenn die zu ersetzenden Produkte defekt sind (s. Hinweis der Clearingstelle). Darüber ist in vielen Fällen gegenüber dem Netzbetreiber (EVU) ein Nachweis zu erbringen. Wie dieser auszusehen hat und ob er sich auf jedes einzelne auszutauschende Modul bezieht oder nur auf Stichproben, das muss individuell ausgehandelt werden. Manchmal reicht sogar der Nachweis eines Minderertrags gegenüber den Erwartungswerten der ganzen Anlage.
Manche EVU verlangen vom Anlagenbetreiber einen Entsorgungsnachweis der Altmodule. Dies darf aber als nicht zulässig angesehen werden. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass beispielsweise instandgesetzte Produkte oder insgesamt noch funktionsfähige, betriebssichere Produkte dem Markt wieder zugeführt werden sollen. Abgebaute Produkte sollen dahingehend überprüft und wenn möglich repariert werden, was einer pauschalen Entsorgung immer vorzuziehen ist.
Abgebaute, wiederverwendbare Altmodule
Solarmodul austauschen: Vergütungsanspruch
Bei den ersetzten, abgebauten Modulen erlischt allerdings der Vergütungsanspruch im EEG vollständig, so dass diese nicht wieder in Neuanlagen mit Vergütungsanspruch verwendet werden dürfen, unabhängig von der Vergütungshöhe, die beansprucht werden soll. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Instandsetzung bestehender Anlagen. Hier dürfen Gebrauchtmodule – egal welcher Herkunft – als Ersatz verwendet werden (s. Hinweis der Clearingstelle).
Erklärende Hinweise der EEG-Clearingstelle zum Begriff "Technischer Defekt"
- Ein „technischer Defekt“ im Sinne von § 32 Abs. 5 EEG2012 bzw. § 51 Abs. 4 EEG2014 (PV-Austauschregelung) liegt dann vor, wenn aufgrund von Fehlern, die dem Modul immanent sind, die erbrachte Leistung des Moduls dessen mindestens zu erwartende Leistung unterschreitet. Als Maßstab für die mindestens zu erwartende Leistung (unter Berücksichtigung des altersbedingten Leistungsabfalls) sind die von den Herstellern angegebenen technischen Daten heranzuziehen (Rn. 18 ff.).
- Ein technischer Defekt liegt ebenfalls vor, wenn das Modul nach dessen Netzanschluss Eigenschaften aufweist, die zu nicht behebbaren Sicherheitsmängeln führen oder führen können.
Erklärende Hinweise der EEG-Clearingstelle zu Gebrauchtmodulen
- Ersetzende PV-Anlagen (Module) i. S. d. § 32 Abs. 5 EEG2012 können sowohl neue als auch gebrauchte Module sein.
- Die ersetzenden PV-Anlagen (Module) erhalten den Inbetriebnahmezeitpunkt und somit den Vergütungssatz und die Vergütungsdauer der ersetzten (alten) Module zugewiesen, wenn diese alten Module aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls ersetzt worden sind. Ein Ersetzen i. S. d. § 32 Abs. 5 EEG2012 mit gebrauchten Modulen ist stets möglich, unabhängig davon, ob es für die gebrauchten Module dadurch zu einem Wechsel des Vergütungstatbestandes kommt.
Dieser Text ist eine Zusammenfassung eines Beitrages unseres Geschäftsführers Martin Schachinger für den Betreiberleitfaden "Gewerbliche Photovoltaikanlagen effizient betreiben" unseres Partners Milk the Sun. Diesen Leitfaden können Sie kostenlos bestellen.
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